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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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I. Geltung und Regelungsgegenstand

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Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Zimmervermietungen, die mit der NAG Boarding Houses UG & Co. KG (im Folgenden NAG genannt) abgeschlossen werden. Sofern der Kunde vertragliche Leistungen nicht nur für sich, sondern für seine Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige ihm zuzurechnende Dritte (im Folgenden werden alle als Bewohner bezeichnet) mietet, hat er dafür Sorge zu tragen, dass auch diese Personen die nachfolgenden Bedingungen erhalten sowie sich danach richten. 

Die NAG stellt ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen Zimmer und Räumlichkeiten bereit. Nicht mitvermietet sind die übrigen Flächen außerhalb der angemieteten Zimmer und Räumlichkeiten in dem Gebäude; der Bewohner kann diese jedoch zusammen mit etwaigen anderen Bewohnern im Rahmen der Hausordnung nutzen.

Entgegenstehende Bedingungen erkennt die NAG nicht an.

Die Unter- oder Weitervermietung oder sonstige (auch unentgeltliche) Gebrauchsüberlassung der überlassenen Zimmer und Räumlichkeiten, sowie deren Nutzung zu anderen als Wohnzwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der NAG, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Bewohner nicht Verbraucher ist.

Mündliche Nebenabreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.

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II. Vertragsabschluss, Fälligkeit, Nichtabnahme

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Die Reservierung bzw. Buchung ist schriftlich mit Angabe des genauen Bezugszeitraums und soweit die Möglichkeit besteht, auch Vor- und Zunamen der anreisenden Bewohner an die NAG zu richten. Der Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Antrags des Kunden/Bewohners durch die NAG zustande. Vertragspartner sind die NAG und der Kunde/Bewohner. Hat ein Dritter für den Bewohner bestellt, haftet er der NAG gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Zimmervermietungsvertrag, sofern der NAG eine entsprechende Erklärung des Dritten vorliegt. Der Kunde/Bewohner erwirbt durch den Vertragsabschluss, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer und Räumlichkeiten.

Nimmt der Kunde/Bewohner vertragliche Leistungen nicht ab, bleibt der Kunde/Bewohner zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet, sofern die NAG die Zimmer und Räumlichkeiten nicht anderweitig vermieten konnte. Werden die gemieteten Zimmer ganz oder teilweise noch vor dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit freigegeben, so entsteht für den Kunden/Bewohner kein Rückzahlungsanspruch. Eine Kulanzregelung behält sich die NAG aber ausdrücklich vor. Bei vorrübergehendem Verlassen des Zimmers oder der Räumlichkeiten wie Wochenende - Urlaub etc. werden die Tage als in Anspruch genommen gewertet. Sollte ein Bewohner längere Zeit abwesend sein und wieder anreisen, so wird die NAG darüber unterrichtet. Die NAG versucht eine für beide Parteien annehmbare Lösung zu finden. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit der NAG geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung der NAG. Erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu zahlen, wenn der Kunde/Bewohner vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der NAG zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden/Bewohners, wenn diesem dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.

Bei vom Kunden/Bewohner nicht in Anspruch genommenen Zimmer oder Räumlichkeit hat die NAG die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Der NAG steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen zu pauschalieren. Der Kunde/Bewohner ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90 % des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen. Dem Kunden/Bewohner steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

Mieten sind in voller Höhe im Voraus zur Zahlung fällig. Erst nach Zahlung der Miete und Kautionssumme erfolgt die Schlüsselübergabe. Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Erhalt und ohne Abzug von Skonto oder sonstigen Nachlässen fällig. Die NAG ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die NAG berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der NAG bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

Die NAG ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder danach eine angemessene Vorauszahlung, Kaution oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der NAG aufrechnen oder mindern.

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III. Nutzung der Räumlichkeiten, Vertragsbeendigung, Personalien

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Der Vertrag kann von der NAG fristlos beendet werden, wenn der Kunde oder die ihm zuzurechnenden Bewohner sich nicht an die Hausordnung halten. Eine fristlose Beendigung ist ebenfalls möglich, wenn durch den Aufenthalt der Betrieb oder die Sicherheit des Objekts oder andere Gäste gefährdet werden.

Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer II. Nr. 4 verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von der NAG gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die NAG ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist die NAG berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten. Ein „wichtiger Grund“ i.d.S. liegt vor, wenn der NAG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens des Kunden/Bewohners und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung der Zimmervermietung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung der Zimmervermietung nicht zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

- höhere Gewalt oder andere von der NAG nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
- Räumlichkeiten unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, etwa in der Person des Kunden/Bewohners oder des Zwecks, gebucht werden;
- die NAG begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Vertragsleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der NAG zuzurechnen ist;
- ein Verstoß gegen Ziffer I. Nr. 4 vorliegt.

Bei berechtigtem Rücktritt der NAG entsteht kein Anspruch des Kunden/Bewohner auf Schadensersatz.

Weiter ist eine sofortige Vertragsbeendigung seitens der NAG möglich, wenn der Kunde/Bewohner seine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen sind die Zimmer sofort zu räumen. Sollte dies nicht geschehen, ist die NAG berechtigt, die Zimmer auf Kosten des Kunden/Bewohners zu räumen und ggf. die Schlösser der jeweiligen Zimmer auszuwechseln.

Es sind stets die geltenden Meldevorschriften zu beachten. Aufgrund der Meldevorschriften ist bei Einzug ein gültiges Ausweisdokument vorzulegen. Die jeweiligen Bewohner haben sich bei längerer Aufenthaltsdauer entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes beim zuständigen Amt anzumelden und für eine ordnungsgemäße Anmeldung von Radio- oder Fernsehgeräten zu sorgen. Der jeweilige Vertragspartner der NAG hat seine Mitarbeiter, Angestellte oder sonstige ihm zuzurechnende Dritte/Bewohner auf die Meldevorschriften hinzuweisen und dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter und Angestellte die Meldevorschriften beachten.

Für die Ausgabe eines Zimmerschlüssels ist grundsätzlich eine Kaution von 50,00 Euro zu hinterlegen. Bei Auszug und ordnungsgemäßer Übergabe des Zimmers und des Schlüssels wird die Kaution zurückgezahlt. Die Zimmer sind zum Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses wieder besenrein zurückzugeben. Sollte das Zimmer Schäden, Mängel oder aber Verunreinigungen aufweisen, so werden die Kosten der Beseitigung in Rechnung gestellt. Der Kunde ist nicht berechtigt, angebrachte Schlösser durch eigene zu ersetzen oder zu ergänzen.

Jede Einbauten und jede bauliche oder technische Veränderung der Räumlichkeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der NAG. Das gleiche gilt, für den Anschluss elektrischer Verbraucher. Die NAG behält sich das Recht vor, Veränderungen ohne Genehmigung auf Kosten des Kunden rückgängig zu machen.

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IV. Haftung, Verjährung

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Der Kunde haftet für Schäden, die durch ihn oder ihm zuzurechnende Bewohner schuldhaft verursacht werden. In gleicher Weise haftet der Kunde, wenn Gäste und Angehörige des jeweiligen Bewohners Schäden schuldhaft verursachen. Die Beweislast dafür, dass ein Verschulden nicht vorliegt, trifft den Kunden. Für abhanden gekommene oder beschädigte Inventarteile muss der Kunde/Bewohner der NAG Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der tatsächlichen Reparaturkosten leisten. Mängel und Schäden sind unverzüglich der NAG mitzuteilen. Wird ein Schaden nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet, haftet der Kunde/Bewohner für die Folgeschäden, auch wenn ihm für den ursprünglichen Schaden kein Verschulden trifft.

Eine Haftung für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Wertgegenständen oder eingebrachten Sachen kann nur übernommen werden, wenn diese der NAG oder ihrer Vertretung ausdrücklich zur Verwahrung gegeben wurden und diese die Verwahrung annehmen, es sei denn, die NAG hat den Verlust oder die Beschädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Für Schäden an Kraftfahrzeugen (einschließlich Inhalt) und Fahrrädern, die sich auf dem Gelände der NAG befinden, wird nicht gehaftet, sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die NAG verursacht worden ist.

Die NAG haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden/Bewohners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die NAG die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der NAG beruhen, und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der NAG beruhen. Einer Pflichtverletzung der NAG steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der NAG auftreten, wird die NAG bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden/Bewohners bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde/Bewohners ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten (Schadensmilderungspflicht).

Alle Ansprüche gegen die NAG verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in 5 Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

V. Sondervereinbarungen

Für die Nutzung elektronischer Geräte durch die Kunden/Bewohner entsteht ein zusätzlicher Pauschalbetrag in Höhe von EUR 2,00/pro Tag und Gerät je Zimmer.

 

Jeder Kunde/Bewohner ist für die Müllentsorgung im Zimmer und der Räumlichkeit eigenständig verantwortlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Abstellen von Müllsäcken/-tüten o.ä. vor der Zimmertür oder auf dem Gang verboten ist. Jedwede Zuwiderhandlung berechtigt die NAG zur Geltendmachung einer sog. Müllentsorgungspauschale in Höhe von EUR 2,00/pro Tag, welche bei Nichtzahlung von der Kaution bei Auszug abziehbar ist.

 

Jeder Kunde/Bewohner ist für die Reinhaltung seines Zimmers oder der Räumlichkeiten während des Aufenthalts eigenständig verantwortlich. Dies  gilt insbesondere auch für den Abwasch von Geschirr etc. Bei Einzug erhält der Kunde/Bewohner Bettwäsche, die im Eigentum der NAG verbleibt. Diese wird wöchentlich durch die NAG oder einem Erfüllungsgehilfen gewechselt. Sollten weitere Wechsel erwünscht sein, ist ein Betrag in Höhe von EUR 2,00 pro Wechsel durch den Kunden/Bewohner zu entrichten.

 

Der Kunde/Bewohner wird das Zimmer und die übrigen Räumlichkeiten sowie alle Zubehörteile schonend und pfleglich behandeln.

 

VI. Schlussbestimmungen

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Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist der Geschäftssitz der NAG (derzeit Hamburg).

Ist der Kunde/Bewohner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz der NAG. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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